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Verwaltungsrecht ist immer in Fällen des staatlichen Handelns betroffen – unabhängig davon, ob es gegenüber Bürgern oder intern erfolgt. Das Verfassungsrecht des Bundes und der Länder hingegen bestimmt die Strukturen des Staatswesens und die Rechte der Bürger.

Beide Rechtsgebiete unterliegen in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen, politischen und ökonomischen Entwicklung einer ständigen Wandlung. Regelmäßig müssen mit den verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Instrumentarien Antworten auf neue Fragen gefunden werden, wie auch das Verständnis des Staates einer ständigen Wandlung unterliegt; beides macht diese Rechtsgebiete überaus interessant.

Verfassungsrechtliche Mandate umfassen nicht nur den Bereich der Wahrung der Grundrechte, sondern auch Fragen des unmittelbar verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsrechtes, Fragen des Berufsrechtes, beginnend mit dem Schul-, über das Hochschul- bis hin zum Recht der jeweiligen Berufszulassung und -ausübung einschließlich des Beamtenrechtes. Verfassungsrecht ist auch betroffen, wenn sich Bürger gegen Gesetze wenden und wir überprüfen, ob Zustandekommen und Inhalt des Gesetzes oder einer darauf beruhenden Rechtsverordnung überhaupt verfassungskonform sind. Ein weiteres besonderes und von uns betreutes Gebiet ist das Wahlrecht.

Auch andere Rechtsgebiete wie das Vereins- und Stiftungsrecht, Antidiskriminierungsrecht, Arbeitsrecht und das Kirchenrecht haben einen starken verfassungsrechtlichen Bezug.

Im Rahmen verwaltungsrechtliche Mandate prüfen wir, ob Bescheide oder Maßnahmen der Behörden rechtmäßig sind. Da eine Vielzahl formeller verwaltungsrechtlicher Vorschriften existiert, besteht durchaus die Möglichkeit, daß eine Maßnahme oder ein Bescheid an formellen Fehlern leidet und allein deshalb rechtswidrig ist. Damit sind Fragen nach der behördlichen Zuständigkeit, der Anhörung des Betroffenen, der Einhaltung von Fristen, aber auch der wirksamen Zustellung von Bescheiden berührt.

Daneben gibt es verwaltungsrechtliche Spezialgebiete, die von uns betreut werden. Dazu zählen das Baurecht, Berufsrecht, Beamtenrecht, Gaststätten- und Gewerberecht, Versammlungsrecht, Recht der Gebühren und Beiträge, Schul- und Hochschulrecht, Staatshaftungsrecht sowie das Europarecht.

Baurechtliche Mandate umfassen sowohl das Bauplanungsrecht (einschließlich der Planung von Schienen- und Wasserwegen oder Flughäfen und der Beteiligung von Naturschutzverbänden und Trägern öffentlicher Belange), als auch das Bauordnungsrecht, bei dem es um Fragen der Rechtmäßigkeit baulicher Vorhaben geht.

Zu unserer beamtenrechtlichen Tätigkeit gehört die überprüfung der Rechtmäßigkeit von Auswahlentscheidungen bei der Einstellung oder Beförderung, von Versetzungen, Weisungen und disziplinarischer Maßnahmen (Disziplinarrecht). Weiterhin ist auch das Besoldungs- und Beihilferecht umfaßt. Gerade in letzter Zeit stellt sich auch vermehrt die Frage, ob Zusagen auf Verbeamtung - etwa neu eingestellter Lehrer - einklagbar sind.

Regelungen und Maßnahmen, die in die Berufsfreiheit eingreifen, sind Gegenstand des Berufsrechtes. Es geht dabei nicht nur um Ansprüche auf den Zugang zur Berufsausbildung einschließlich der qualifizierenden Prüfungen (Schul- und Hochschulrecht), sondern auch um besondere Bestimmungen für Gewerbetreibende (Gewerbe- und Gaststättenrecht) sowie für die Angehörigen Freier Berufe, z. B. Architekten, Apotheker, ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten.

Spezielle Fragen stellen sich auch hinsichtlich der Befugnisse von Kammern gegenüber ihren Mitgliedern und der Aufnahme in die berufständischen Versorgungswerke.

Stellt sich eine staatliche Maßnahme als rechtswidrig heraus, ist eine reine Aufhebung oft unzureichend, insbesondere dann, wenn dem Bürger bereits Schaden entstanden ist.

In bestimmten Fällen folgt hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Staat. Staatliche Maßnahmen sind nicht nur solche der Verwaltung, sondern auch der Gesetzgebung und der Rechtsprechung.

Auch infolge der fehlerhaften oder völlig fehlenden Umsetzung europarechtlicher Vorgaben kann dem Bürger ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Staat zustehen.

Schließlich umfaßt das Staatshaftungsrecht auch die Fälle, in denen ein Staatsbediensteter in Ausübung seines Amtes einem anderen einen Schaden zufügt. Den - restriktiven - Bestimmungen des Staatshaftungsrechtes steht stark einzelfallorientierte Rechtsprechung zur Seite.

Das Gebiet des Gebühren- und Beitragsrechtes hat in den letzten Jahren im Zuge stetig knapper werdender Staatsfinanzen erheblich an Bedeutung gewonnen. Viele staatliche Einrichtungen, Gemeinden, Städte und Landkreise, aber auch Hochschulen und schließlich Bund und Länder selber sind äußerst kreativ in der Entwicklung neuer Gebühren und Beiträge.

Allerdings dürfen Gebühren und Beiträge regelmäßig nicht der staatlichen Refinanzierung, sondern nur ganz bestimmten Zwecken dienen, so daß sie rechtswidrig sein können. Dies gilt auch für den Bereich der Erschließungsbeiträge sowie Gebühren etwa für Wasser, oder Müllentsorgung. Sind Gebühren oder Beiträge rechtswidrig, steht den Bürgern in der Regel ein Rückzahlungsanspruch zu.

In dem gleichermaßen interessanten wie komplexen Bereich des Verwaltungs- und Verfassungsrechtes beraten wir Bürger, Vereine und Initiativen, Gemeinden, Landkreise und -Städte sowie öffentliche Einrichtungen. Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor den Verwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht sowie den Verfassungsgerichten der Länder.

 

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