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Die Freiheit der Wahl und Ausübung des Berufes einschließlich der Ausbildung ist verfassungsrechtlich geschützt. Während die Ausbildung selber Gegenstand des Schul- und Hochschulrechtes ist, kommt es schon bei berufsqualifizierenden Prüfungen (z.B. Staatsexamina, Diplomprüfungen) zu überschneidungen.

Berufsrechtliche Mandate umfassen auch alle Bereiche, in denen der Zugang zur Ausübung eines bestimmten Berufes von weiteren Voraussetzungen oder bestimmten Kontingenten abhängt.

Letzteres ist etwa bei Taxifahrern, aber auch bei Notaren, Kassen(zahn)ärzten und Apothekern der Fall. Hier wird durch staatliche Stellen ein bestimmter Bedarf ermittelt, und es werden nur soviele Berufsträger zugelassen, wie erforderlich sind, um diesen Bedarf zu decken. Wird anderen Interessenten mit dieser Begründung der Zugang zur Berufsausübung versagt, so sind nicht nur verfassungsrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der beschränkenden Bestimmungen zu prüfen, sondern auch, ob die Verfahrensregelungen einschließlich der Einhaltung von Fristen und der richtigen Zustellung überhaupt eingehalten wurden. Ist die Versagung rechtswidrig, besteht in der Regel ein Anspruch, den Beruf ausüben zu dürfen.

In vielen anderen Fällen ist der Zugang zur Berufsausübung nicht über Kontingente, sondern an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Berufsrechtliche Mandate umfassen auch alle Bereiche, in denen der Zugang zur Ausübung eines bestimmten Berufes von weiteren Voraussetzungen oder bestimmten Kontingenten abhängt.

Dies kann eine bestimmte Ausbildung, ein bestimmter Abschluß oder ein besonderer Sachkundenachweis sein, oft mit zusätzlichen persönlichen Anforderungen, verbunden etwa an die Gesundheit des Berufsträgers. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, diese Voraussetzungen lägen nicht vor, so können sie die Berufsausübung versagen bzw. untersagen.

Bei diesen Mandaten geht es maßgeblich um den Nachweis, daß die Voraussetzungen vorliegen. Besondere Probleme bereitet dabei die sog. Gleichwertigkeitsprüfung, etwa im EU-Ausland oder der DDR erworbener Ausbildungen und Abschlüsse. In diesem Kontext kommt es dann neben der Auslegung der bundesdeutschen Vorschriften gerade auch darauf an, ob der Mandant nicht einen verfassungsrechtlichen (v. a. für DDR-Ausbildungen und Abschlüsse) oder europarechtlichen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit hat. Dabei ist festzustellen, daß gerade der Gehalt der Grundfreiheiten, die im EG-Vertrag garantiert sind, oft verkannt wird. Hinzu kommt, daß nicht alle Behörden über die nötige Sachkunde über das Bildungs- und Ausbildungswesen im (EU-)Ausland bzw. in der DDR verfügen.

Ein anderer Bereich des Berufsrechtes ist bei der Untersagung der Berufsausübung berührt. Dies betrifft z.B. die gaststätten- und gewerberechtliche Untersagung, aber auch den Widerruf der Approbation bei ärzten respektive der Zulassung von Apothekern, Psychotherapeuten, Rechtsanwälten u. a.

Da den Betroffenen mit diesen Maßnahmen oft die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz genommen werden, sind sie nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.

Schließlich umfaßt das Berufsrecht auch Wettbewerbs- und Standesrecht: Vielen Berufsgruppen – etwa Kassen(zahn)ärzten, Apothekern und Rechtsanwälten – ist es aufgrund besonderer Berufsregelungen untersagt, für sich und ihre Dienstleistungen zu werben. Wenngleich sich das Verständnis von Werbung dieser Berufsgruppen in den letzten Jahren verändert hat, so ist diese Wandlung in erster Linie durch Urteile des Bundesgerichte und des EuGH zustande gekommen. Da es sich bei diesen Urteilen naturgemäß um Einzelfallentscheidungen handelt, folgt daraus, daß Bestimmungen, die noch nicht Gegenstand von Gerichtsverfahren waren, weiterhin Bestand haben, während solche, die Gerichte für rechtswidrig erklärten, aufgehoben wurden.

Berufe, deren Standesrecht normiert ist – z.B. ärzte und Rechtsanwälte – verfügen über eine eigene Gerichtsbarkeit, vor der die monierten Verstöße zunächst verhandelt werden. Diese Entscheidungen sind jedoch von den staatlichen Gerichten überprüfbar.

Berufsrechtliche Mandate umfassen zudem das Recht der Versorgungswerke. Die Versorgungswerke, berufsständische Einrichtungen der Rentenversicherung, stehen grundsätzlich allen Kammermitgliedern oder bestimmten Berufsträgern offen.

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens kommt es jedoch immer wieder – insbesondere bei behinderten und chronisch kranken Antragstellern – zu Problemen. Häufig werden diese als dauerhaft berufsunfähig angesehen, so daß ihnen die Aufnahme versagt wird.

 

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