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Die Bestimmungen zur Teilzeitarbeit sind maßgeblich durch das Europarecht und die Rechtsprechung des EuGH geprägt. In der Folge sollen vor allem die Rechte der Arbeitnehmer gestärkt werden: Diese haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeit-arbeit, der in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen noch weiter geregelt sein kann. Gerade für Alleinerziehende oder Eltern von Kleinkindern stellt die Teilzeitarbeit oft die einzige Möglichkeit dar, überhaupt erwerbstätig sein zu können.

Nach dem Gesetz ist jede Diskriminierung von Teilzeitarbeitnehmern verboten; dies bezieht sich nicht nur auf direkte Diskriminierungen, sondern auch auf mittelbare, etwa bei der Teilnahme an Prämiensystemen, bei Qualifizierungsmaßnahmen und Aufstiegsmöglichkeiten.

Noch immer sind es in Deutschland überwiegend Frauen, die in Teilzeit arbeiten. Stellt hier eine Benachteiligung auch zugleich eine geschlechtsbezogene Diskriminierung dar, so kann diese zu Teilhabe- und Schadensersatzansprüchen führen.

Besondere Fragen stellen sich auch im Rahmen der Elternzeit, in der Eltern regelmäßig ein Anspruch zusteht, in Teilzeit zu arbeiten oder bei der Altersteilzeit, für die es verschiedene Modelle gibt. Gleich, ob die Altersteilzeit gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist, grundsätzlich haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilnahme auf Altersteilzeit.

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