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Bereits seit 1996 haben Kinder über drei Jahren gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Dies ist in §24 SGB VIII geregelt. Ab dem 1. August 2013 haben endlich auch Kinder unter drei Jahren, ab dem ersten Lebensjahr, einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege. Das bedeutet, ihnen muß - auf Wunsch der Eltern - ein Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesmutter zur Verfügung gestellt werden.

Obwohl bereits mit dem Kinderförderungsgesetz im Jahre 2008 diese Vorgaben des Bundesgesetzgebers festgeschrieben wurden, und schon seit Jahren Finanzmittel für den Ausbau der Kitas zur Verfügung gestellt werden, fehlen noch ca. 293.000 Betreuungsplätze (Berechnung des Institutes der dt. Wirtschaft 2017).

Berlin und die östlichen Bundesländer haben zwar insgesamt eine erfreulich hohe Betreuungsquote, aber dennoch kommt es immer wieder dazu, daß Eltern kein Platz angeboten werden kann, obwohl sie einen Anspruch auf Betreuung durch eine Tagesmutter oder Kita haben. Wir beraten Sie, wie Sie diesen Anspruch effektiv durchsetzen können und wann Sie Schadensersatz verlangen können ( das bedeutet, Sie suchen sich selber eine Betreuung, zB private Kita), die hierfür entstehenden Kosten können dann als Schadensersatz erstattet verlangt werden.

Selbstverständlich setzen wir Ihre Rechte auch gegenüber der Behörde durch!

Daneben gibt es in den einzelnen Bundesländern aber darüber hinaus gehende Ansprüche, zum Beispiel für kostenfreie Kitajahre vor der Einschulung, für Betreuung von Kindern unter 1 Jahr. Auch diesbezüglich beraten wir Sie gerne.

 

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Ihr Recht auf einen Kindergartenplatz